economed System & Management

System für angewandte Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Professionalität zur Umsetzung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Bereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz, Hygiene, Strahlenschutz, Betriebsmittel- und Anlagensicherheit, Datenschutz und Umweltschutz.

Infothek. Gefährdungsbeurteilung.

zuletzt geändert am 17. September 2014

Die DGUV V 2 bringt nicht nur Vorteile bei der Orientierung durch den Paragraphendschungel des Arbeitsschutzrechts, sie ist ebenso eine große Hilfe im Gespräch zwischen Präventionsdienstleister und Entscheidungsträger des Unternehmens.

Doch die DGUV V2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist neben der

nur eine der wichtigen Vorschriften des Unfallversicherungsträgers. Allgemein anerkannte Regeln nicht berücksichtigt.

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind insbesondere

und spezifischer, die Strahlen- und Röntgenverordnung. Die Auflistung ist nicht abschließend.

In der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung dienen diese Gesetze und Vorschriften als Grundlage. Gleich für welche Möglichkeit der Betreuung aus der DGUV V2 sich der Unternehmer entscheidet, die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung basiert auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung. Gefährdungsbeurteilungen sind außer im Arbeitsschutzgesetz, durch die Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung verbindlich. Wichtig genug also, um an dieser Stelle ein weiteres Mal das Arbeitsschutzgesetz zu zitieren:

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§5 ArbSchG

Zur Grundbetreuung nach DGUV V 2 zählt unter anderem die Unterstützung des Unternehmers durch den Arbeitsmediziner und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Gefährdungsbeurteilung und bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung. Die Durchführung obliegt dem Unternehmer selbst.

Neben der Schaffung einer geeigneten Organisation des Arbeitsschutzes (§ 3 Arbeitsschutzgesetz) ist die Beurteilung der Arbeitsbedingung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) also die Gefährdungsbeurteilung die zweite wichtige Aufgabe des Unternehmens.

Damit ist die Gefährdungsbeurteilung wichtig genug um das Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung kurz in sieben Schritten zu erläutern.

Methode zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeit festlegen
    • Wer ist verantwortlich?
    • Wer unterstützt mich? (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitsmediziner, weitere Präventionsakteure?)
    • Welche Gesetze und Vorschriften müssen beachtet werden?
    • Welche Unterlagen unterstützen mich bei der Dokumentation?
    • Womit fange ich an?
  2. Gefährdung ermitteln
    • Was ermittle ich?
    • Welche arbeitsschutzrelevanten Verfahren und Prozesse wirken?
    • Wie gehe ich vor?
    • Wie bewerte ich Risiken?
    • Wie definiere ich die Schutzziele?
    • Welche Vorteile haben die Schutzzeile?
  3. Gefährdung beurteilen
    • Wie bewerte ich die Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken?
    • Wie bewerte ich die monetäre Auswirkung der Risiken?
    • Wie definiere ich die Schutzziele?
    • Welche Vorteile haben die Schutzziele?
  4. Verbesserungsmaßnahmen festlegen und durchführen
    • Welche Maßnahmen und Lösungen gibt es?
    • Was dokumentiere ich?
    • Wer ist für die Umsetzung der Maßnahmen beauftragt?
    • Wann ist die Maßnahme umgesetzt?
  5. Maßnahmen kontrollieren
    • Wann erfolgt die Überprüfung?
    • Wer überprüft?
  6. Wirksamkeit überprüfen
    • Wie überprüfe ich die Wirksamkeit?
    • Was mache ich, wenn die Maßnahme nicht ausreichend wirkt?
  7. Gefährdungsbeurteilung in festen Zeitfenstern oder bei bestimmten Auslösekriterien erneut durchführen
    • In welchem Intervall erfolgt die Gefährdungsbeurteilung?
    • Welche Anhaltspunkte sind relevant?
    • Wie erhöhe ich kontinuierlich die Sicherheit und den Gesundheitsschutz?

Es ist leicht erkennbar, dass das Qualitätsmanagement mit seinen Vorgaben zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess (PDCA) die Anforderungen an das Verfahren zur Gefährdungsbeurteilungen sinniger Weise beeinflusst.

Die DGUV V2 ist ein gelungenes Werk. Die neue Grundlage für die Arbeits- und Gesundheitsschutzbetreuung gibt Arbeitsmedizinern und Fachkräften ein Regelwerk zur qualitativen Betreuung in die Hand und zeigt dem Unternehmer den Umfang der reglementierten Aufgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.