Infothek. DGUV - Eine Überblick.
zuletzt geändert am 17. September 2014
Mit der DGUV V2 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) wurden öffentlicher Dienst und Privatwirtschaft hinsichtlich der Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gleichgestellt. Somit besteht kein Unterschied mehr zwischen gewerblichen Berufsgenossenschaften und öffentlichen Versicherungsträgern. War noch mit der BGV A 2 die Betreuung durch die Fachkraft und durch den Arbeitsmediziner weitgehend von der Arbeitsqualität und Interpretation der Dienstleistung abhängig, werden mit Inkrafttreten der DGUV V2 die Betreuungsaufgaben der Akteure mit Hilfe eines detaillierten Leistungskataloges ermittelt.
Entscheidend sind nunmehr die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb und nicht mehr die verordneten Einsatzzeiten. Ziel der DGUV V 2 ist ein moderner, bedarfsorientierter Arbeitsschutz und die Integration von Handlungsfeldern betrieblicher Gesundheitsförderung. Damit fördert man nicht nur die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmediziner und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch die bisher wenig bekannte Akteure zum Gesundheitsschutz, wie Gesundheitsbeauftragte, werden eine immer größere Bedeutung bei der Beratung von Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels und bei der Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements erhalten.
Die DGUV V2 verdeutlicht: Arbeitsschutz ist Chefsache. Adressat der Verpflichtungen ist der Unternehmer und damit das Unternehmen. Es gehört jedoch zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu kennen, für deren Beachtung Sorge zu tragen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften bestmöglich im Unternehmen durchzusetzen ist. Hierzu muss ein Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem aufgebaut und überwacht werden.
Eine Organisation im Arbeits- und Gesundheitsschutz bedeutet die Festlegung von Verantwortlichkeiten, die Gestaltung einer Politik zur Vermeidung von Unfällen und gesundheitsschädlichen Einflüssen im Unternehmen, Ermittlung von Kennzahlen und Schaffung einer geeigneten Aufbau- und Ablauforganisation zur qualitativen Durchführung der geforderten Gefährdungsbeurteilungen und Beurteilung der Risikofaktoren.
Alle Unternehmerpflichten des Arbeitssicherheitsrechts treffen den Arbeitgeber und damit den für das Unternehmen handelnden Geschäftsführer. Dieser kann Unternehmerpflichten zwar formlos übertragen, es verbleiben jedoch immer Aufsichts- und Kontrollpflichten.
Organisationsfehler und Unklarheiten in der Übertragung führen in jedem Fall zum Rückfall der Verantwortung auf den Geschäftsführer. Der Gesetzgeber gibt deshalb in den aktuellen Rechtsvorschriften dem Unternehmen weitgehende Handlungsspielräume bei der Gestaltung seiner Methoden zur Umsetzung der Anforderungen im Unternehmen. Mit der Stärkung der Eigenverantwortung des Unternehmers wird dieser zugleich mehr in die Pflicht genommen, die Inhalte und Ergebnisse der erbrachten Dienstleistung zu prüfen und nicht mehr verordnete Einsatzzeiten im Mittelpunkt zu sehen.
Zur Realisierung der Anforderungen aus den spezifischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz kann der Unternehmer, in Abhängigkeit seiner Betriebsgröße, zwischen unterschiedlichen Betreuungssystemen wählen. Zur Planung der festen Einsatzzeiten zur Grundbetreuung sind die Betriebe über ihre jeweilige Betriebsart einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Zur Einteilung der Betriebsart wurde der europäische NACE-Code herangezogen und in Deutschland durch den Wirtschaftsschlüssel (WZ 2008) abgestimmt. Die Anwendung der DGUV V 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wird ausgiebig von den zuständigen Berufsgenossenschaften erklärt. Nachfolgend wird ein Überblick zur Orientierung gegeben.