Infothek. Regelbetreuung der Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten.
zuletzt geändert am 17. September 2014
- Grundbetreuung ohne Vorgabe fester Einsatzzeit für Arbeitsmediziner (AM) oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)
- Wiederholung der Grundbetreuung je nach Betreuungsgruppe(I, II oder III)
- ergänzende Betreuung bei in der Vorschrift genannten Anlässen
Grundbetreuung
- Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
- Unterstützung bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden.
Gefährdung | Grundbetreuung (min.) intervall | Einsatzzeit Grundbetreuung |
---|---|---|
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt. | ||
Gruppe I | 1 Jahr | kein Zeitangabe |
Gruppe II | 3 Jahre | kein Zeitangabe |
Gruppe III | 5 Jahre | kein Zeitangabe |
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungs-beurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Betreuungsumfang gemäß Aufgabengruppen nach Grundbetreuung (Anhang 3 DGUV V2).
Anlassbezogene Betreuungen
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren
- Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen
Weiteres Tätigwerden eines Betriebsarztes:
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden
- die Häufung gesundheitlicher Probleme
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.