economed System & Management

System für angewandte Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Professionalität zur Umsetzung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Bereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz, Hygiene, Strahlenschutz, Betriebsmittel- und Anlagensicherheit, Datenschutz und Umweltschutz.

Infothek. Die DGUV V 2 und das Arbeitsschutzgesetz.

zuletzt geändert am 17. September 2014

Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit liegt beim Unternehmer. Mal abgesehen von der Vorsorgeuntersuchung, begrenzt sich nach DGUV V2 die Leistungen der Arbeitsmediziner und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in der Beratung, Mitwirkung und Unterstützung des Unternehmers und nicht in der eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen. Diese obliegen weiterhin der Verantwortlichkeit des Unternehmers und damit die Haftung und das damit verbundene Risikopotential.

Genau an diesem Punkt zeichnet sich für den Unternehmer die Realisierung seiner Grundpflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz ab:

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§3 ArbSchG

Alle Betreuungsmöglichkeiten der DGUV V2 stecken präzise die Aufgabenfelder der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ab.

Da dem Unternehmer die Aufgabe obliegt, unter Berücksichtigung der fachlichen Beratung aller Präventionsakteure die Leistungen zur Betreuung am tatsächlichen Bedarf des jeweiligen Betriebs festzulegen, ist es im Hinblick der unternehmerischen Verantwortung und des damit verbundenen Risikos ratsam, eine regelmäßige Prüfung der Dienstleistungsqualität der Präventionsakteure (z.B. Arbeitsmediziner und Fachkraft für Arbeitsicherheit) im Rahmen der betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzorganisation vorzusehen.

Die DGUV V 2 als unternehmerisches Werkzeug zur Regelung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes

In der von Politik und Arbeitsschutzexperten postulierten Konzeptanforderung an die Grundbetreuung und an den betriebsspezifischer Teil der Betreuung ist implizit eine Leitlinie zur Realisierung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz enthalten.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§4 ArbSchG

Unter Anwendung der DGUV V 2 ist den Arbeitsschutzakteuren ein systematisiertes und zielorientiertes Vorgehen zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze möglich. Statt durch Vorgabe pauschaler und fest definierter Einsatzzeiten wird der dafür benötigte Betreuungsumfang weitgehend durch den Leistungskatalog der DGUV V 2 und den darin beschriebenen Auslösekriterien beschrieben. Dieser Weg führt zur mehr Transparenz der erbrachten Betreuungsleistungen, wird somit für Unternehmen und Aussichtsbehörden nachvollziehbarer und fördert letztlich die Qualität und Akzeptanz des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.