Nutzwertanalyse
Bei der aufkommenden Diskussion über die Notwendigkeit einer rechtssicheren Organisation zum Arbeitsschutz bleibt die Verantwortung der Geschäftsführung für Schäden aus dem Bereich der Arbeitssicherheit - völlig zu Unrecht - leider oft unbeachtet. Der Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist keineswegs den Arbeitsmedizinern, den Sicherheitsingenieuren und Sicherheitsbeauftragten vorbehalten. Arbeits- und Gesundheitsschutz ist Chefsache.
Das Thema Arbeitssicherheit wird gerne von den Entscheidungsträgern mit der Beauftragung eines betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes als erledigt angesehen. Dieses Verhalten ist mehr als gefährlich und kann letztendlich zu einer persönlichen Haftung des Arbeitgebers führen.
Das Arbeitsschutzgesetz beinhaltet Ermächtigungen an die Bundesregierung zur Umsetzung der Arbeitssicherheit in so genannten Rechtsverordnungen. Verantwortlicher Personenkreis für die Umsetzung des technischen Arbeitsschutzes ist zunächst der Arbeitgeber, daneben aber auch die gesetzlichen Vertreter und die vertretungsberechtigten Organe. Diese haben die allgemeinen Grundsätze für die Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung zu beachten. Voraussetzung hierfür ist zunächst eine umfangreiche Gefährdungsanalyse und deren Dokumentation. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße bis zu Euro 25.000 je Verstoß) oder in schwerwiegenden Fällen als Straftatbestand (Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) geahndet. Die Folge der Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften führt zur Haftung nach § 209 SGB VII (Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, strafrechtliche Verantwortung) und insbesondere zu Regressmöglichkeiten des Unfallversicherungsträgers nach § 110 SGB VII.
Adressat der Verpflichtungen ist der Arbeitgeber und damit das Unternehmen. Es gehört jedoch zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu kennen, für deren Beachtung Sorge zu tragen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften bestmöglich im Unternehmen durchzusetzen. Hierzu muss eine Organisation zum Arbeitsschutz (§ 3 ArbSchG) aufgebaut und überwacht werden.
Das System economed bietet diese Organisation - rechtssicher. Es übernimmt die Aufsichts- und Kontrollpflichten des Unternehmers uns schließt Organisationsfehler und Unklarheiten durch die Übertragung von Zuständigkeiten aus. Da die üblichen Rechtschutz- und Haftpflichtversicherungen die Unterlassung einer gesetzlich geforderten Organisation zum Arbeitsschutz nicht versichern, verhindert der economed-Betriebsschutzbrief den Tatbestand der Organisationsverschuldung.
Die kurze Nutzwertanalyse ist ein Werkzeug um eventuelle Risikolücken Ihrer Organisation zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen daraus abzuleiten.
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