Betreuungssysteme
Regelbetreuung der Betriebe bis zu 10 Beschäftigten
- Grundbetreuung ohne Vorgabe fester Einsatzzeit für Arbeitsmediziner (AM) oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)
- Wiederholung der Grundbetreuung je nach Betreuungsgruppe(I, II oder III)
- ergänzende Betreuung bei in der Vorschrift genannten Anlässen
Grundbetreuung
- Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
- Unterstützung bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden.
| Gefährdung | Grundbetreuung (min.) intervall | Einsatzzeit Grundbetreuung |
|---|---|---|
| Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt. | ||
| Gruppe I | 1 Jahr | kein Zeitangabe |
| Gruppe II | 3 Jahre | kein Zeitangabe |
| Gruppe III | 5 Jahre | kein Zeitangabe |
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungs-beurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Betreuungsumfang gemäß Aufgabengruppen nach Grundbetreuung (Anhang 3 DGUV V2).
Anlassbezogene Betreuungen
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren
- Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen
Weiteres Tätigwerden eines Betriebsarztes:
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden
- die Häufung gesundheitlicher Probleme
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
- Gesamtbetreuung bestehend aus Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil der Betreuung
- Grundbetreuung:
- Einsatzzeitvorgabe als Summenwert für AM und FaSi
- Betreuungsgruppen I, II und III
- Festlegung abzuarbeitender Aufgaben
- betriebsspezifischer Teil der Betreuung:
- Betrieb ermittelt den erforderlichen Umfang nach Vorgabe von Ermittlungsverfahren und Aufgabenfeldern
- Aufteilung der Betreuungsleistungen auf AM und Fasi durch Betrieb
Aufgabengruppen der Grundbetreuung
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchungen nach eingetretenen Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen sowie Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
Die betriebsspezifische Betreuung umfasst die folgenden 4 Bereiche mit insgesamt 16 Aufgabenfeldern
- Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (i. d. R. dauerhaft) – mit 8 Aufgabenfeldern
- Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (i.d.R. temporär) – mit 5 Aufgabenfeldern
- Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i.d.R. temporär) – mit zwei Aufgabenfeldern
- Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (i.d.R. temporär) – mit einem Aufgabenfeld
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Alternative bedarfsorientierte Betreuung der Betriebe mit 1 bis x Mitarbeiter (MA)
x = Obergrenze Regelung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (liegt je nach BG zwischen 30 und 50 MA)
- Motivations- und Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für Unternehmer
- Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung nach Festlegung des Unternehmers
- ergänzende Betreuung bei in der Vorschrift genannten Anlässen
Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
- Unternehmer wird durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch den Arbeitsmediziner informiert und motiviert
- Beschäftigte erhalten Kontaktdaten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Arbeitsmediziners, damit eine direkte Kommunikation gewährleistet ist.
- Motivations- und Informationsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren absolvieren
- Bis zur Absolvierung der Motivations- und Informationsmaßnahmen ist die Regelbetreuung zu wählen.
- Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen
Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Anlassbezogene Betreuungen
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren
- Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen
Weiteres Tätigwerden eines Betriebsarztes:
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden
- die Häufung gesundheitlicher Probleme
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Mit Sicherheit Freiräume schaffen.