Betreuungssysteme

Regelbetreuung der Betriebe bis zu 10 Beschäftigten

Grundbetreuung

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden.

Ermittlung des Betreuungsintervalls für die Grundbetreuung
Gefährdung Grundbetreuung (min.) intervall Einsatzzeit Grundbetreuung
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Gruppe I 1 Jahr kein Zeitangabe
Gruppe II 3 Jahre kein Zeitangabe
Gruppe III 5 Jahre kein Zeitangabe

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungs-beurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Betreuungsumfang gemäß Aufgabengruppen nach Grundbetreuung (Anhang 3 DGUV V2).

Anlassbezogene Betreuungen

Weiteres Tätigwerden eines Betriebsarztes:

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Aufgabengruppen der Grundbetreuung

Die betriebsspezifische Betreuung umfasst die folgenden 4 Bereiche mit insgesamt 16 Aufgabenfeldern

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Alternative bedarfsorientierte Betreuung der Betriebe mit 1 bis x Mitarbeiter (MA)

x = Obergrenze Regelung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (liegt je nach BG zwischen 30 und 50 MA)

Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Anlassbezogene Betreuungen

Weiteres Tätigwerden eines Betriebsarztes:

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.